SALDOSTEUERSÄTZE (SSS) PER 1. JANUAR 2025
Die wichtigsten Änderungen
- Sie können mehr als zwei Saldosteuersätze wählen. Massgebend bleibt weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
- Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode müssen Sie Korrekturen vornehmen: Auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels müssen Sie die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile an die ESTV zurückzuerstatten.
- Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die ESTV erfolgt im Nachgang.
- Ihre bisher bewilligten Saldosteuersätze werden automatisch angepasst und in Ihren Abrechnungen angezeigt. Sie müssen nichts unternehmen.
Führt Ihr Unternehmen Leistungen aus, für die ein zusätzlicher Saldosteuersatz durch die ESTV bewilligt werden muss, beantragen und deklarieren Sie dies direkt in Ihrer MWST-Abrechnung. Stellen Sie zudem sicher, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten und Leistungen, aufgeteilt nach dem jeweiligen Saldosteuersatz, in der Buchhaltung separat erfasst werden. - Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen SSS abzurechnen wären, konnten bisher die aufgeführten Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, sofern die Umsätze aus Nebentätigkeiten nicht mehr als 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betrugen.
Neu ist für jede Tätigkeit, deren Anteil am steuerbaren Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt, nach dem jeweiligen Saldosteuersatz abzurechnen.
Geringfügige Löhne - Lohngrenze neu 2’500 Franken
Wenn der Lohn jährlich neu 2’500 Franken pro Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer nicht übersteigt, müssen grundsätzlich
keine Beiträge abgerechnet werden. Ist der Lohn höher, sind
die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn
abzuziehen. Dazu bestehen zwei Ausnahmen: bei Personen,
die in Privathaushalten angestellt sind und bei Personen, die
im Bereich Kultur- und Medien beschäftigt sind.
Erhöhung der Familienzulagen
Die bundesrechtlichen Mindestansätze der Kinder- und
Ausbildungszulagen werden per 1. Januar 2025 angehoben.
Die Kinderzulage wird von 200 auf 215 Franken pro Monat
und die Ausbildungszulage von 250 auf 268 Franken pro
Monat erhöht.